Art. 163 ZGB. – Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Bemessungskriterien; hypothetisches Einkommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 6 a) Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Vorinstanz meine, sie könne ohne weiteres eine 100%-Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 3’500.– finden und lege dieses völlig hypothetische und unrealistische Einkommen ihren Berechnungen zugrunde. Sie – die Beschwerdeführerin – habe im Oktober 1999 im Amtsblatt des Kantons Zug ein Stelleninserat auf- gegeben und sich bei einer Stellenvermittlung gemeldet. Mehrere Vorstel- lungsgespräche hätten bis anhin nicht zum Erfolg geführt, was u.a. daran lie- ge, dass insbesondere ihre schriftlichen Deutschkenntnisse nicht als gut be- zeichnet werden könnten und sie lediglich die Aufenthaltsbewilligung B be- sitze, was die Stellensuche ebenfalls behindere. Sie habe bis heute lediglich eine Teilzeitstelle bei der Firma X. in Zug finden können, wo sie momentan vier Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 17.50 arbeiten kön- ne. Damit erreiche sie ein monatliches Nettosalär von Fr. 280.–. Selbstver- ständlich werde sie sich weiter bemühen, eine bessere Anstellung zu finden. Ein Einkommen von Fr.3’500.– pro Monat ab 1. April 2000 liege jedoch völ- lig ausserhalb der Möglichkeiten. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb in diesem Punkt auf jeden Fall zu berichtigen: Ihr könne nur angerechnet werden, was sie effektiv als Einkommen erziele bzw. erzielen könne. 126
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1
b) aa) Bezüglich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes ist von der Unterhaltsregelung von Art. 163 ZGB auszugehen, wonach beide Ehegatten gemeinsam unmittelbar und im glei- chen Rang für den gesamten Unterhalt bzw. im Falle der Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes auch für die Mehrkosten verantwortlich sind. Die Verminderung der Aufgaben im Haushalt und allenfalls in der Kinderbe- treuung infolge Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kann somit für den entlasteten Ehegatten grundsätzlich zur Folge haben, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann. Ob Letzteres zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen der betreffenden Ehe. Kriterien sind dabei die finanziellen und sozialen Verhältnisse der Parteien, die Ehedauer, die bisherige Aufgabentei- lung, die Belastung der Ehefrau mit der Kindererziehung, ihr Alter, ihre Ge- sundheit, ihre Vorbildung und frühere Berufsausbildung und die aktuelle Arbeitsmarktlage. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist jedoch bei der dies- bezüglichen Verpflichtung des haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten grössere Zurückhaltung angebracht als bei der Auflösung der Ehe, sofern die vorhandenen finanziellen Mittel für zwei Haushalte ausrei- chen (ZR 1988, Nr. 112 mit Hinweis auf BGE 114 II 16/17 und Literatur). So ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Eheschutzes nicht die Wieder- eingliederung des Unterhaltsberechtigten in das Erwerbsleben mit dem Ziel der Eigenversorgung im Vordergrund steht, sondern die Behebung beste- hender Eheschwierigkeiten. bb) Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Erhöhung des ihr von der Eheschutzrichterin zugebilligten Existenzminimums nicht durchdringt und auch der Entscheid der Vorinstanz, wonach die eheliche Wohnung in der Gemeinde X. per Ende März 2000 aufzugeben ist, nicht zu beanstanden ist, ist auf den von der Vorderrichterin errechneten Notbedarf der Parteien abzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerde- gegner in seiner Vernehmlassung geltend macht, bei seinem in erster Instanz ausgewiesenen Bedarf seien verschiedene Positionen zu Unrecht gestrichen worden. Darüber ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden, da der Beschwerdegegner die fragliche Verfügung nicht selbständig angefochten hat und die zugerische Zivilprozessordnung keine Anschlussbeschwerde kennt. Das Existenzminimum der Parteien belief sich damit bis zum 31. März 2000 auf monatlich Fr. 8’716.– und beträgt seit dem 1. April 2000 Fr. 8’773.– pro Monat. Da der Beschwerdegegner einen monatlichen Nettolohn von Fr.10’013.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr.150.– Kinderzulagen) erzielt, kön- nen mit diesem Einkommen durchaus zwei Haushalte finanziert werden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass aufgrund der hohen Schulden von rund Fr. 95’000.– erhebliche Abzahlungsverpflichtungen bestehen, die 127
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 bei der Berechnung des Existenzminimums der Parteien nicht voll berück- sichtigt wurden. Das vom Beschwerdegegner erzielte Einkommen reicht da- her nur knapp zur Bestreitung der durch die Haushaltsaufteilung erhöhten Lebenshaltungskosten aus. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht zuge- stimmt werden, wenn sie ein anrechenbares Nettosalär von lediglich Fr. 280.– pro Monat als angemessen erachtet. Daran ändert auch nichts, dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Abgesehen da- von, dass dies aufgrund der kurzen Ehedauer kaum ins Gewicht fällt, macht der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geltend, er habe sehr wohl befürwortet, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe und nur nicht gewollt, dass sie weiter im Animiergewerbe tätig sei. Dementsprechend sei unter den Parteien auch abgemacht gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Bratislava Arbeit suche. Die Beschwerdefüh- rerin kann daher nichts zu ihren Gunsten aus der während der Ehe erfolgten Arbeitsaufteilung ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin erst Ende 30 ist und bereits vor der Eheschliessung im Sommer 1997 nach dem Abschluss ihres Ökonomie-Studiums in Bratislava zusam- men mit ihrem vormaligen Ehemann ein Hotel geführt hat und auch in der Schweiz als Tänzerin erwerbstätig war. Unter diesen Umständen ist die Be- schwerdeführerin anzuhalten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ei- nen substantiellen Beitrag an die erhöhten Unterhaltskosten zu leisten. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zur Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zu verpflichten ist, kann indes nicht beigepflichtet werden. So fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines 15-jährigen Sohnes ist, der durchaus einer gewissen Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedarf. Auch wenn er aufgrund seines Alters bereits sehr selbständig ist und offensichtlich keine Probleme mit der Kindererziehung bestehen, hat die Beschwerdeführerin nebst der seelisch-geistigen Betreuung ihres Sohnes für ihn auch den Haus- halt zu besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihr daher zuzumuten, eine Arbeitsstelle im Umfang eines 70%-Pensums anzu- treten. Angesichts der doch erheblich verbesserten Arbeitsmarktlage ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei Ausübung ei- ner Vollzeitbeschäftigung einen Verdienst von Fr. 3’500.– erzielen könnte, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre gegenteili- ge Auffassung in keiner Weise. Dabei wird dem Umstand durchaus Rech- nung getragen, dass es der Beschwerdeführerin, deren schriftliche Deutsch- kenntnisse nach eigenem Bekunden nicht als gut bezeichnet werden kön- nen, derzeit kaum möglich sein wird, in der Schweiz eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit wie in Bratislava auszuüben. Angemessen erscheint unter den ge- gebenen Umständen ferner die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festge- setzte Frist von drei Monaten zur Arbeitssuche. cc) Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach die Be- schwerdeführerin ab Aufnahme des Getrenntlebens Anspruch auf Arbeitslo- 128
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-5 senunterstützung von rund Fr.1’800.– pro Monat habe. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin sich während der Dauer der Ehe der Erziehung ih- res minderjährigen Sohnes gewidmet hat, womit grundsätzlich eine nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG anrechenbare Beitragszeit vorliegt. Indes wird nach dieser Bestimmung weiter verlangt, dass die Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Eine derartige Zwangslage liegt aber nur vor, wenn das Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht, der im vorliegen- den Fall rund Fr. 59’000.– pro Jahr beträgt (Art. 13 Abs. 2ter AVIG i.V.m. Art. 11b AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 u. 3 UVG sowie Art. 22 Abs. 1 UVG). Da der Beschwerdegegner ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr.10’000.– erzielt, bedarf es keiner Erläuterung, dass die Beschwer- deführerin nicht berechtigt ist, Arbeitslosenunterstützung zu beantragen. dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2000 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’450.– anzurechnen ist. Demnach steht ab diesem Zeitpunkt dem Existenzminimum der Partei- en von Fr. 8’773.– ein Nettoeinkommen von Fr. 12’543.– (Fr. 10’013.– [Ein- kommen Beschwerdegegner] + Fr. 2’450.– [hypothetisches Einkommen Be- schwerdeführerin] + Fr. 80.– [Unterhaltsbeitrag für L.]) gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 3’770.– resultiert. Dieser Freibetrag ist den Parteien in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin je zur Hälfte zuzuweisen. Zählt man somit den hälftigen Überschuss von Fr. 1’885.– zum Notbedarf der Be- schwerdeführerin von Fr.3’241.– hinzu und subtrahiert davon ihr eigenes Ein- kommen von Fr. 2’530.–, ergibt sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 2’596.–. Der monatliche Unterhaltsbeitrag (inkl. Kinderzulagen von Fr. 150.–) ist da- her in Abweichung zur Vorinstanz ab dem 1. April 2000 neu auf Fr. 2’600.– statt auf Fr. 2’100.– festzusetzen. Das vom Beschwerdegegner vom 1. No- vember 1999 bis zum 31. März 2000 geschuldete Haushaltungsgeld beträgt dagegen unverändert Fr.1’900.– (inkl. Kinderzulagen von Fr.150.–). (Justizkommission, 14. Juli 2000, i.S. G./W.)
2. Obligationenrecht Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungs- macht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrück- lich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für ei- nen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst. (Kantonsgericht, 6. April 2000, i.S. F. AG/S. GmbH) 129
E. 6a Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Vorinstanz meine, sie könne ohne weiteres eine 100%-Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 3’500.– finden und lege dieses völlig hypothetische und unrealistische Einkommen ihren Berechnungen zugrunde. Sie – die Beschwerdeführerin – habe im Oktober 1999 im Amtsblatt des Kantons Zug ein Stelleninserat auf- gegeben und sich bei einer Stellenvermittlung gemeldet. Mehrere Vorstel- lungsgespräche hätten bis anhin nicht zum Erfolg geführt, was u.a. daran lie- ge, dass insbesondere ihre schriftlichen Deutschkenntnisse nicht als gut be- zeichnet werden könnten und sie lediglich die Aufenthaltsbewilligung B be- sitze, was die Stellensuche ebenfalls behindere. Sie habe bis heute lediglich eine Teilzeitstelle bei der Firma X. in Zug finden können, wo sie momentan vier Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 17.50 arbeiten kön- ne. Damit erreiche sie ein monatliches Nettosalär von Fr. 280.–. Selbstver- ständlich werde sie sich weiter bemühen, eine bessere Anstellung zu finden. Ein Einkommen von Fr.3’500.– pro Monat ab 1. April 2000 liege jedoch völ- lig ausserhalb der Möglichkeiten. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb in diesem Punkt auf jeden Fall zu berichtigen: Ihr könne nur angerechnet werden, was sie effektiv als Einkommen erziele bzw. erzielen könne. 126
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1
E. 6b aa) Bezüglich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes ist von der Unterhaltsregelung von Art. 163 ZGB auszugehen, wonach beide Ehegatten gemeinsam unmittelbar und im glei- chen Rang für den gesamten Unterhalt bzw. im Falle der Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes auch für die Mehrkosten verantwortlich sind. Die Verminderung der Aufgaben im Haushalt und allenfalls in der Kinderbe- treuung infolge Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kann somit für den entlasteten Ehegatten grundsätzlich zur Folge haben, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann. Ob Letzteres zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen der betreffenden Ehe. Kriterien sind dabei die finanziellen und sozialen Verhältnisse der Parteien, die Ehedauer, die bisherige Aufgabentei- lung, die Belastung der Ehefrau mit der Kindererziehung, ihr Alter, ihre Ge- sundheit, ihre Vorbildung und frühere Berufsausbildung und die aktuelle Arbeitsmarktlage. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist jedoch bei der dies- bezüglichen Verpflichtung des haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten grössere Zurückhaltung angebracht als bei der Auflösung der Ehe, sofern die vorhandenen finanziellen Mittel für zwei Haushalte ausrei- chen (ZR 1988, Nr. 112 mit Hinweis auf BGE 114 II 16/17 und Literatur). So ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Eheschutzes nicht die Wieder- eingliederung des Unterhaltsberechtigten in das Erwerbsleben mit dem Ziel der Eigenversorgung im Vordergrund steht, sondern die Behebung beste- hender Eheschwierigkeiten. bb) Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Erhöhung des ihr von der Eheschutzrichterin zugebilligten Existenzminimums nicht durchdringt und auch der Entscheid der Vorinstanz, wonach die eheliche Wohnung in der Gemeinde X. per Ende März 2000 aufzugeben ist, nicht zu beanstanden ist, ist auf den von der Vorderrichterin errechneten Notbedarf der Parteien abzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerde- gegner in seiner Vernehmlassung geltend macht, bei seinem in erster Instanz ausgewiesenen Bedarf seien verschiedene Positionen zu Unrecht gestrichen worden. Darüber ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden, da der Beschwerdegegner die fragliche Verfügung nicht selbständig angefochten hat und die zugerische Zivilprozessordnung keine Anschlussbeschwerde kennt. Das Existenzminimum der Parteien belief sich damit bis zum 31. März 2000 auf monatlich Fr. 8’716.– und beträgt seit dem 1. April 2000 Fr. 8’773.– pro Monat. Da der Beschwerdegegner einen monatlichen Nettolohn von Fr.10’013.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr.150.– Kinderzulagen) erzielt, kön- nen mit diesem Einkommen durchaus zwei Haushalte finanziert werden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass aufgrund der hohen Schulden von rund Fr. 95’000.– erhebliche Abzahlungsverpflichtungen bestehen, die 127
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 bei der Berechnung des Existenzminimums der Parteien nicht voll berück- sichtigt wurden. Das vom Beschwerdegegner erzielte Einkommen reicht da- her nur knapp zur Bestreitung der durch die Haushaltsaufteilung erhöhten Lebenshaltungskosten aus. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht zuge- stimmt werden, wenn sie ein anrechenbares Nettosalär von lediglich Fr. 280.– pro Monat als angemessen erachtet. Daran ändert auch nichts, dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Abgesehen da- von, dass dies aufgrund der kurzen Ehedauer kaum ins Gewicht fällt, macht der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geltend, er habe sehr wohl befürwortet, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe und nur nicht gewollt, dass sie weiter im Animiergewerbe tätig sei. Dementsprechend sei unter den Parteien auch abgemacht gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Bratislava Arbeit suche. Die Beschwerdefüh- rerin kann daher nichts zu ihren Gunsten aus der während der Ehe erfolgten Arbeitsaufteilung ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin erst Ende 30 ist und bereits vor der Eheschliessung im Sommer 1997 nach dem Abschluss ihres Ökonomie-Studiums in Bratislava zusam- men mit ihrem vormaligen Ehemann ein Hotel geführt hat und auch in der Schweiz als Tänzerin erwerbstätig war. Unter diesen Umständen ist die Be- schwerdeführerin anzuhalten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ei- nen substantiellen Beitrag an die erhöhten Unterhaltskosten zu leisten. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zur Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zu verpflichten ist, kann indes nicht beigepflichtet werden. So fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines 15-jährigen Sohnes ist, der durchaus einer gewissen Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedarf. Auch wenn er aufgrund seines Alters bereits sehr selbständig ist und offensichtlich keine Probleme mit der Kindererziehung bestehen, hat die Beschwerdeführerin nebst der seelisch-geistigen Betreuung ihres Sohnes für ihn auch den Haus- halt zu besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihr daher zuzumuten, eine Arbeitsstelle im Umfang eines 70%-Pensums anzu- treten. Angesichts der doch erheblich verbesserten Arbeitsmarktlage ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei Ausübung ei- ner Vollzeitbeschäftigung einen Verdienst von Fr. 3’500.– erzielen könnte, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre gegenteili- ge Auffassung in keiner Weise. Dabei wird dem Umstand durchaus Rech- nung getragen, dass es der Beschwerdeführerin, deren schriftliche Deutsch- kenntnisse nach eigenem Bekunden nicht als gut bezeichnet werden kön- nen, derzeit kaum möglich sein wird, in der Schweiz eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit wie in Bratislava auszuüben. Angemessen erscheint unter den ge- gebenen Umständen ferner die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festge- setzte Frist von drei Monaten zur Arbeitssuche. cc) Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach die Be- schwerdeführerin ab Aufnahme des Getrenntlebens Anspruch auf Arbeitslo- 128
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-5 senunterstützung von rund Fr.1’800.– pro Monat habe. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin sich während der Dauer der Ehe der Erziehung ih- res minderjährigen Sohnes gewidmet hat, womit grundsätzlich eine nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG anrechenbare Beitragszeit vorliegt. Indes wird nach dieser Bestimmung weiter verlangt, dass die Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Eine derartige Zwangslage liegt aber nur vor, wenn das Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht, der im vorliegen- den Fall rund Fr. 59’000.– pro Jahr beträgt (Art. 13 Abs. 2ter AVIG i.V.m. Art. 11b AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 u. 3 UVG sowie Art. 22 Abs. 1 UVG). Da der Beschwerdegegner ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr.10’000.– erzielt, bedarf es keiner Erläuterung, dass die Beschwer- deführerin nicht berechtigt ist, Arbeitslosenunterstützung zu beantragen. dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2000 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’450.– anzurechnen ist. Demnach steht ab diesem Zeitpunkt dem Existenzminimum der Partei- en von Fr. 8’773.– ein Nettoeinkommen von Fr. 12’543.– (Fr. 10’013.– [Ein- kommen Beschwerdegegner] + Fr. 2’450.– [hypothetisches Einkommen Be- schwerdeführerin] + Fr. 80.– [Unterhaltsbeitrag für L.]) gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 3’770.– resultiert. Dieser Freibetrag ist den Parteien in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin je zur Hälfte zuzuweisen. Zählt man somit den hälftigen Überschuss von Fr. 1’885.– zum Notbedarf der Be- schwerdeführerin von Fr.3’241.– hinzu und subtrahiert davon ihr eigenes Ein- kommen von Fr. 2’530.–, ergibt sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 2’596.–. Der monatliche Unterhaltsbeitrag (inkl. Kinderzulagen von Fr. 150.–) ist da- her in Abweichung zur Vorinstanz ab dem 1. April 2000 neu auf Fr. 2’600.– statt auf Fr. 2’100.– festzusetzen. Das vom Beschwerdegegner vom 1. No- vember 1999 bis zum 31. März 2000 geschuldete Haushaltungsgeld beträgt dagegen unverändert Fr.1’900.– (inkl. Kinderzulagen von Fr.150.–). (Justizkommission, 14. Juli 2000, i.S. G./W.)
2. Obligationenrecht Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungs- macht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrück- lich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für ei- nen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst. (Kantonsgericht, 6. April 2000, i.S. F. AG/S. GmbH) 129
E. 6b/aa Bezüglich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes ist von der Unterhaltsregelung von Art. 163 ZGB auszugehen, wonach beide Ehegatten gemeinsam unmittelbar und im glei- chen Rang für den gesamten Unterhalt bzw. im Falle der Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes auch für die Mehrkosten verantwortlich sind. Die Verminderung der Aufgaben im Haushalt und allenfalls in der Kinderbe- treuung infolge Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kann somit für den entlasteten Ehegatten grundsätzlich zur Folge haben, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann. Ob Letzteres zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen der betreffenden Ehe. Kriterien sind dabei die finanziellen und sozialen Verhältnisse der Parteien, die Ehedauer, die bisherige Aufgabentei- lung, die Belastung der Ehefrau mit der Kindererziehung, ihr Alter, ihre Ge- sundheit, ihre Vorbildung und frühere Berufsausbildung und die aktuelle Arbeitsmarktlage. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist jedoch bei der dies- bezüglichen Verpflichtung des haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten grössere Zurückhaltung angebracht als bei der Auflösung der Ehe, sofern die vorhandenen finanziellen Mittel für zwei Haushalte ausrei- chen (ZR 1988, Nr. 112 mit Hinweis auf BGE 114 II 16/17 und Literatur). So ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Eheschutzes nicht die Wieder- eingliederung des Unterhaltsberechtigten in das Erwerbsleben mit dem Ziel der Eigenversorgung im Vordergrund steht, sondern die Behebung beste- hender Eheschwierigkeiten.
E. 6b/bb Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Erhöhung des ihr von der Eheschutzrichterin zugebilligten Existenzminimums nicht durchdringt und auch der Entscheid der Vorinstanz, wonach die eheliche Wohnung in der Gemeinde X. per Ende März 2000 aufzugeben ist, nicht zu beanstanden ist, ist auf den von der Vorderrichterin errechneten Notbedarf der Parteien abzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerde- gegner in seiner Vernehmlassung geltend macht, bei seinem in erster Instanz ausgewiesenen Bedarf seien verschiedene Positionen zu Unrecht gestrichen worden. Darüber ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden, da der Beschwerdegegner die fragliche Verfügung nicht selbständig angefochten hat und die zugerische Zivilprozessordnung keine Anschlussbeschwerde kennt. Das Existenzminimum der Parteien belief sich damit bis zum 31. März 2000 auf monatlich Fr. 8’716.– und beträgt seit dem 1. April 2000 Fr. 8’773.– pro Monat. Da der Beschwerdegegner einen monatlichen Nettolohn von Fr.10’013.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr.150.– Kinderzulagen) erzielt, kön- nen mit diesem Einkommen durchaus zwei Haushalte finanziert werden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass aufgrund der hohen Schulden von rund Fr. 95’000.– erhebliche Abzahlungsverpflichtungen bestehen, die 127
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 bei der Berechnung des Existenzminimums der Parteien nicht voll berück- sichtigt wurden. Das vom Beschwerdegegner erzielte Einkommen reicht da- her nur knapp zur Bestreitung der durch die Haushaltsaufteilung erhöhten Lebenshaltungskosten aus. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht zuge- stimmt werden, wenn sie ein anrechenbares Nettosalär von lediglich Fr. 280.– pro Monat als angemessen erachtet. Daran ändert auch nichts, dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Abgesehen da- von, dass dies aufgrund der kurzen Ehedauer kaum ins Gewicht fällt, macht der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geltend, er habe sehr wohl befürwortet, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe und nur nicht gewollt, dass sie weiter im Animiergewerbe tätig sei. Dementsprechend sei unter den Parteien auch abgemacht gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Bratislava Arbeit suche. Die Beschwerdefüh- rerin kann daher nichts zu ihren Gunsten aus der während der Ehe erfolgten Arbeitsaufteilung ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin erst Ende 30 ist und bereits vor der Eheschliessung im Sommer 1997 nach dem Abschluss ihres Ökonomie-Studiums in Bratislava zusam- men mit ihrem vormaligen Ehemann ein Hotel geführt hat und auch in der Schweiz als Tänzerin erwerbstätig war. Unter diesen Umständen ist die Be- schwerdeführerin anzuhalten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ei- nen substantiellen Beitrag an die erhöhten Unterhaltskosten zu leisten. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zur Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zu verpflichten ist, kann indes nicht beigepflichtet werden. So fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines 15-jährigen Sohnes ist, der durchaus einer gewissen Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedarf. Auch wenn er aufgrund seines Alters bereits sehr selbständig ist und offensichtlich keine Probleme mit der Kindererziehung bestehen, hat die Beschwerdeführerin nebst der seelisch-geistigen Betreuung ihres Sohnes für ihn auch den Haus- halt zu besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihr daher zuzumuten, eine Arbeitsstelle im Umfang eines 70%-Pensums anzu- treten. Angesichts der doch erheblich verbesserten Arbeitsmarktlage ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei Ausübung ei- ner Vollzeitbeschäftigung einen Verdienst von Fr. 3’500.– erzielen könnte, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre gegenteili- ge Auffassung in keiner Weise. Dabei wird dem Umstand durchaus Rech- nung getragen, dass es der Beschwerdeführerin, deren schriftliche Deutsch- kenntnisse nach eigenem Bekunden nicht als gut bezeichnet werden kön- nen, derzeit kaum möglich sein wird, in der Schweiz eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit wie in Bratislava auszuüben. Angemessen erscheint unter den ge- gebenen Umständen ferner die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festge- setzte Frist von drei Monaten zur Arbeitssuche.
E. 6b/cc Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach die Be- schwerdeführerin ab Aufnahme des Getrenntlebens Anspruch auf Arbeitslo- 128
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-5 senunterstützung von rund Fr.1’800.– pro Monat habe. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin sich während der Dauer der Ehe der Erziehung ih- res minderjährigen Sohnes gewidmet hat, womit grundsätzlich eine nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG anrechenbare Beitragszeit vorliegt. Indes wird nach dieser Bestimmung weiter verlangt, dass die Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Eine derartige Zwangslage liegt aber nur vor, wenn das Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht, der im vorliegen- den Fall rund Fr. 59’000.– pro Jahr beträgt (Art. 13 Abs. 2ter AVIG i.V.m. Art. 11b AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 u. 3 UVG sowie Art. 22 Abs. 1 UVG). Da der Beschwerdegegner ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr.10’000.– erzielt, bedarf es keiner Erläuterung, dass die Beschwer- deführerin nicht berechtigt ist, Arbeitslosenunterstützung zu beantragen.
E. 6b/dd Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2000 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’450.– anzurechnen ist. Demnach steht ab diesem Zeitpunkt dem Existenzminimum der Partei- en von Fr. 8’773.– ein Nettoeinkommen von Fr. 12’543.– (Fr. 10’013.– [Ein- kommen Beschwerdegegner] + Fr. 2’450.– [hypothetisches Einkommen Be- schwerdeführerin] + Fr. 80.– [Unterhaltsbeitrag für L.]) gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 3’770.– resultiert. Dieser Freibetrag ist den Parteien in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin je zur Hälfte zuzuweisen. Zählt man somit den hälftigen Überschuss von Fr. 1’885.– zum Notbedarf der Be- schwerdeführerin von Fr.3’241.– hinzu und subtrahiert davon ihr eigenes Ein- kommen von Fr. 2’530.–, ergibt sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 2’596.–. Der monatliche Unterhaltsbeitrag (inkl. Kinderzulagen von Fr. 150.–) ist da- her in Abweichung zur Vorinstanz ab dem 1. April 2000 neu auf Fr. 2’600.– statt auf Fr. 2’100.– festzusetzen. Das vom Beschwerdegegner vom 1. No- vember 1999 bis zum 31. März 2000 geschuldete Haushaltungsgeld beträgt dagegen unverändert Fr.1’900.– (inkl. Kinderzulagen von Fr.150.–). (Justizkommission, 14. Juli 2000, i.S. G./W.)
2. Obligationenrecht Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungs- macht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrück- lich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für ei- nen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst. (Kantonsgericht, 6. April 2000, i.S. F. AG/S. GmbH) 129
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Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 in der über jede finanzielle Transaktion Buch geführt und abgerechnet wird. Dass der Beklagte die gleiche Grundauffassung (zumindest in der noch in- takten Ehe) vertreten hatte, tat er an der Parteibefragung ausdrücklich kund: Bis Ende 1996 hätten die Parteien nicht zwischen «Mein und Dein» unter- schieden; vielmehr hätten sie jeweils gemeinsam über eine Anschaffung ent- schieden und sich für die Bezahlung vom vorhandenen Geld auf ihren Bank- konti bedient. Nach dem Gesagten leistete der Beklagte somit auch in diesem Fall keinen übermässigen Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 163 ZGB in einer Ehe beide gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Wie oben dargelegt, hat die Klägerin ihren Beitrag mit dem Besorgen des Haushalts bzw. mit ihrer (Teil-)Erwerbstätig- keit geleistet, während der Beklagte seinen Beitrag an den Unterhalt der Fa- milie mit Geldzahlungen erfüllte. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist es offensichtlich, dass der Beklagte keine bedeutende Mehrleistung an den Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB geleistet hat. Sämt- liche Ansprüche des Beklagten unter dem Titel von Art. 165 ZGB sind des- halb abzuweisen. (Kantonsgericht, 14. Juni 2000, i.S. F./F., nicht in Rechtskraft erwachsen) Art. 163 ZGB. – Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Bemessungskriterien; hypothetisches Einkommen. Aus den Erwägungen:
6. a) Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Vorinstanz meine, sie könne ohne weiteres eine 100%-Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 3’500.– finden und lege dieses völlig hypothetische und unrealistische Einkommen ihren Berechnungen zugrunde. Sie – die Beschwerdeführerin – habe im Oktober 1999 im Amtsblatt des Kantons Zug ein Stelleninserat auf- gegeben und sich bei einer Stellenvermittlung gemeldet. Mehrere Vorstel- lungsgespräche hätten bis anhin nicht zum Erfolg geführt, was u.a. daran lie- ge, dass insbesondere ihre schriftlichen Deutschkenntnisse nicht als gut be- zeichnet werden könnten und sie lediglich die Aufenthaltsbewilligung B be- sitze, was die Stellensuche ebenfalls behindere. Sie habe bis heute lediglich eine Teilzeitstelle bei der Firma X. in Zug finden können, wo sie momentan vier Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 17.50 arbeiten kön- ne. Damit erreiche sie ein monatliches Nettosalär von Fr. 280.–. Selbstver- ständlich werde sie sich weiter bemühen, eine bessere Anstellung zu finden. Ein Einkommen von Fr.3’500.– pro Monat ab 1. April 2000 liege jedoch völ- lig ausserhalb der Möglichkeiten. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb in diesem Punkt auf jeden Fall zu berichtigen: Ihr könne nur angerechnet werden, was sie effektiv als Einkommen erziele bzw. erzielen könne. 126
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b) aa) Bezüglich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes ist von der Unterhaltsregelung von Art. 163 ZGB auszugehen, wonach beide Ehegatten gemeinsam unmittelbar und im glei- chen Rang für den gesamten Unterhalt bzw. im Falle der Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes auch für die Mehrkosten verantwortlich sind. Die Verminderung der Aufgaben im Haushalt und allenfalls in der Kinderbe- treuung infolge Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kann somit für den entlasteten Ehegatten grundsätzlich zur Folge haben, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann. Ob Letzteres zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen der betreffenden Ehe. Kriterien sind dabei die finanziellen und sozialen Verhältnisse der Parteien, die Ehedauer, die bisherige Aufgabentei- lung, die Belastung der Ehefrau mit der Kindererziehung, ihr Alter, ihre Ge- sundheit, ihre Vorbildung und frühere Berufsausbildung und die aktuelle Arbeitsmarktlage. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist jedoch bei der dies- bezüglichen Verpflichtung des haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten grössere Zurückhaltung angebracht als bei der Auflösung der Ehe, sofern die vorhandenen finanziellen Mittel für zwei Haushalte ausrei- chen (ZR 1988, Nr. 112 mit Hinweis auf BGE 114 II 16/17 und Literatur). So ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Eheschutzes nicht die Wieder- eingliederung des Unterhaltsberechtigten in das Erwerbsleben mit dem Ziel der Eigenversorgung im Vordergrund steht, sondern die Behebung beste- hender Eheschwierigkeiten. bb) Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Erhöhung des ihr von der Eheschutzrichterin zugebilligten Existenzminimums nicht durchdringt und auch der Entscheid der Vorinstanz, wonach die eheliche Wohnung in der Gemeinde X. per Ende März 2000 aufzugeben ist, nicht zu beanstanden ist, ist auf den von der Vorderrichterin errechneten Notbedarf der Parteien abzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerde- gegner in seiner Vernehmlassung geltend macht, bei seinem in erster Instanz ausgewiesenen Bedarf seien verschiedene Positionen zu Unrecht gestrichen worden. Darüber ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden, da der Beschwerdegegner die fragliche Verfügung nicht selbständig angefochten hat und die zugerische Zivilprozessordnung keine Anschlussbeschwerde kennt. Das Existenzminimum der Parteien belief sich damit bis zum 31. März 2000 auf monatlich Fr. 8’716.– und beträgt seit dem 1. April 2000 Fr. 8’773.– pro Monat. Da der Beschwerdegegner einen monatlichen Nettolohn von Fr.10’013.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr.150.– Kinderzulagen) erzielt, kön- nen mit diesem Einkommen durchaus zwei Haushalte finanziert werden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass aufgrund der hohen Schulden von rund Fr. 95’000.– erhebliche Abzahlungsverpflichtungen bestehen, die 127
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 bei der Berechnung des Existenzminimums der Parteien nicht voll berück- sichtigt wurden. Das vom Beschwerdegegner erzielte Einkommen reicht da- her nur knapp zur Bestreitung der durch die Haushaltsaufteilung erhöhten Lebenshaltungskosten aus. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht zuge- stimmt werden, wenn sie ein anrechenbares Nettosalär von lediglich Fr. 280.– pro Monat als angemessen erachtet. Daran ändert auch nichts, dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Abgesehen da- von, dass dies aufgrund der kurzen Ehedauer kaum ins Gewicht fällt, macht der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geltend, er habe sehr wohl befürwortet, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe und nur nicht gewollt, dass sie weiter im Animiergewerbe tätig sei. Dementsprechend sei unter den Parteien auch abgemacht gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Bratislava Arbeit suche. Die Beschwerdefüh- rerin kann daher nichts zu ihren Gunsten aus der während der Ehe erfolgten Arbeitsaufteilung ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin erst Ende 30 ist und bereits vor der Eheschliessung im Sommer 1997 nach dem Abschluss ihres Ökonomie-Studiums in Bratislava zusam- men mit ihrem vormaligen Ehemann ein Hotel geführt hat und auch in der Schweiz als Tänzerin erwerbstätig war. Unter diesen Umständen ist die Be- schwerdeführerin anzuhalten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ei- nen substantiellen Beitrag an die erhöhten Unterhaltskosten zu leisten. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zur Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zu verpflichten ist, kann indes nicht beigepflichtet werden. So fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines 15-jährigen Sohnes ist, der durchaus einer gewissen Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedarf. Auch wenn er aufgrund seines Alters bereits sehr selbständig ist und offensichtlich keine Probleme mit der Kindererziehung bestehen, hat die Beschwerdeführerin nebst der seelisch-geistigen Betreuung ihres Sohnes für ihn auch den Haus- halt zu besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihr daher zuzumuten, eine Arbeitsstelle im Umfang eines 70%-Pensums anzu- treten. Angesichts der doch erheblich verbesserten Arbeitsmarktlage ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei Ausübung ei- ner Vollzeitbeschäftigung einen Verdienst von Fr. 3’500.– erzielen könnte, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre gegenteili- ge Auffassung in keiner Weise. Dabei wird dem Umstand durchaus Rech- nung getragen, dass es der Beschwerdeführerin, deren schriftliche Deutsch- kenntnisse nach eigenem Bekunden nicht als gut bezeichnet werden kön- nen, derzeit kaum möglich sein wird, in der Schweiz eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit wie in Bratislava auszuüben. Angemessen erscheint unter den ge- gebenen Umständen ferner die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festge- setzte Frist von drei Monaten zur Arbeitssuche. cc) Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach die Be- schwerdeführerin ab Aufnahme des Getrenntlebens Anspruch auf Arbeitslo- 128
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-5 senunterstützung von rund Fr.1’800.– pro Monat habe. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin sich während der Dauer der Ehe der Erziehung ih- res minderjährigen Sohnes gewidmet hat, womit grundsätzlich eine nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG anrechenbare Beitragszeit vorliegt. Indes wird nach dieser Bestimmung weiter verlangt, dass die Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Eine derartige Zwangslage liegt aber nur vor, wenn das Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht, der im vorliegen- den Fall rund Fr. 59’000.– pro Jahr beträgt (Art. 13 Abs. 2ter AVIG i.V.m. Art. 11b AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 u. 3 UVG sowie Art. 22 Abs. 1 UVG). Da der Beschwerdegegner ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr.10’000.– erzielt, bedarf es keiner Erläuterung, dass die Beschwer- deführerin nicht berechtigt ist, Arbeitslosenunterstützung zu beantragen. dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2000 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’450.– anzurechnen ist. Demnach steht ab diesem Zeitpunkt dem Existenzminimum der Partei- en von Fr. 8’773.– ein Nettoeinkommen von Fr. 12’543.– (Fr. 10’013.– [Ein- kommen Beschwerdegegner] + Fr. 2’450.– [hypothetisches Einkommen Be- schwerdeführerin] + Fr. 80.– [Unterhaltsbeitrag für L.]) gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 3’770.– resultiert. Dieser Freibetrag ist den Parteien in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin je zur Hälfte zuzuweisen. Zählt man somit den hälftigen Überschuss von Fr. 1’885.– zum Notbedarf der Be- schwerdeführerin von Fr.3’241.– hinzu und subtrahiert davon ihr eigenes Ein- kommen von Fr. 2’530.–, ergibt sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 2’596.–. Der monatliche Unterhaltsbeitrag (inkl. Kinderzulagen von Fr. 150.–) ist da- her in Abweichung zur Vorinstanz ab dem 1. April 2000 neu auf Fr. 2’600.– statt auf Fr. 2’100.– festzusetzen. Das vom Beschwerdegegner vom 1. No- vember 1999 bis zum 31. März 2000 geschuldete Haushaltungsgeld beträgt dagegen unverändert Fr.1’900.– (inkl. Kinderzulagen von Fr.150.–). (Justizkommission, 14. Juli 2000, i.S. G./W.)
2. Obligationenrecht Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungs- macht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrück- lich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für ei- nen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst. (Kantonsgericht, 6. April 2000, i.S. F. AG/S. GmbH) 129